(Berlin) – Das Bundeskabinett hat einheitliche Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E-Fuels beschlossen. Die Novelle der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (37. BImSchV) definiert nunmehr, unter welchen Bedingungen der Strom zur Herstellung von E-Fuels und anderen synthetischen Kraftstoffen als „vollständig erneuerbar“ und der mit diesem Strom erzeugte Wasserstoff somit als „grün“ gelten darf.

100 Prozent regenerative Energie

Demnach gilt den Angaben zufolge Wasserstoff nur dann als „grün“, wenn der „bei seiner Herstellung eingesetzte Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs stammt“. Ein weiteres Kriterium ist: Es muss sich um zusätzlichen Strom handeln, mithin um Strom aus Neuanlagen. Hiermit werde verhindert, dass bereits genutzter Grünstrom verlagert werde und dann für die bisherigen Nutzer (etwa Haushalte, Industrie) fehle.

Außerdem muss der CO2-Ausstoß der gesamten Produktion durch die Nutzung von grünem Wasserstoff um mindestens 70 Prozent gesenkt werden. Dabei sind die Emissionen über die Lieferkette zu berücksichtigen, unter anderem auch für den Transport des grünen Wasserstoffs. Diese Anforderungen gelten genauso für die Produktion von mit grünem Wasserstoff erzeugten E-Fuels für Straßenfahrzeuge und weitere erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (Renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs).

Zertifizierung durch Umweltbundesamt

Hersteller und Lieferanten dieser Kraftstoffe müssen nachweisen, dass sie die neuen Vorgaben erfüllen. Das Umweltbundesamt wird hierzu eine Datenbank aufbauen und die Zertifizierung vornehmen.

Zugleich verbessert die Bundesregierung die Anrechenbarkeit von RFNBOs auf die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Künftig können sich Mineralölunternehmen RFNBOs mit dem Faktor 3 auf die THG-Quote anrechnen. Bisher war lediglich eine zweifache Anrechnung vorgesehen. Die THG-Quote verpflichtet die Kraftstoffhersteller in Deutschland per Gesetz dazu, einen wachsenden Anteil ihrer Produkte klimaneutral herzustellen.

Für das Erreichen der Quote können die Unternehmen unterschiedliche Produkte anrechnen lassen. Eine Erfüllungsoption sind RFNBOs sowie der Einsatz von grünem Wasserstoff in Raffinerien, die herkömmliche fossile Kraftstoffe produzieren. „Aufgrund der unterschiedlichen Bereitstellungskosten der verschiedenen Anrechnungsoptionen“ geht das Bundesumweltministerium davon aus, „dass RFNBOs zunächst vorzugsweise in Form von grünem Wasserstoff in Raffinerien verwendet werden“. Dies sei hinsichtlich der erzielbaren Treibhausgasminderung sinnvoll und unterstütze darüber hinaus einen möglichst schnellen Hochlauf der Produktion von grünem Wasserstoff.

Bundestag muss zustimmen

Mit der Novelle der 37. BImSchV werden europarechtliche Vorgaben aus zwei delegierten Verordnungen zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) für die Herstellung von RFNBOs – insbesondere für den Bezug von erneuerbaren Strom – und für die Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen von RFNBOs zum Einsatz im Verkehrssektor umgesetzt. Die novellierte 37. BImSchV bedarf der Zustimmung des Bundestags, bevor sie in Kraft treten kann.

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Das Bundeskabinett beschloss die Novelle der 37. BimSchV: Grüner Wasserstoff ist nur dann „grün“, wenn er mittels erneuerbarer Energie hergestellt wird. © Bundesregierung / Steins