(Brüssel) – Die Europäische Kommission hat in zwei „delegierten Rechtsakten“ definiert, welche Art Wasserstoff in der EU als „erneuerbar“ gilt. Dies solle dafür sorgen, dass alle erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs („renewable fuels of non-biological origin“, RFNBOs) mit Strom hergestellt werden, der aus erneuerbaren Quellen stammt.

„Zusätzliche“ erneuerbare Energien für Wasserstoff

Somit wird unter anderem der in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU dargelegte Grundsatz der „Zusätzlichkeit“ für Wasserstoff präzisiert: Elektrolyseure zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff müssen demnach den Strom aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen beziehen, so die Kommission. Es solle sichergestellt werden, dass die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Anreize dafür schafft, die Menge der im Netz verfügbaren erneuerbaren Energie im Vergleich zur derzeitigen Menge zu erhöhen. Dies solle verhindern, dass der zur Wasserstoff-Produktion genutzte Strom aus älteren Anlagen stammt, um den sowieso vorhandenen Bedarf nicht schmälern.

Erzeuger können auf verschiedene Arten nachweisen, dass der für die Wasserstoff-Erzeugung genutzte Strom diesen Vorgaben entspricht. Der Energieträger gilt demnach dann als erneuerbar, wenn er aus Produktionsanlagen stammt, die direkt an ein Erneuerbare-Energien-Kraftwerk angeschlossen sind, deren Inbetriebnahmen nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Diese Regel gilt allerdings erst ab 2028, weil dann mit einem steigenden Bedarf an erneuerbarer Energie und grünem Wasserstoff gerechnet wird. Somit müssen Erzeuger auch erst dann darlegen, dass der Strombezug für ihre Wasserstoffproduktion mit dem Aufbau entsprechender zusätzlicher Kapazitäten erneuerbarer Energien einhergeht.

Wasserstoff gilt auch dann als grün, wenn die Anlagen Strom aus dem Netz beziehen, dessen Anteil erneuerbarer Energien in der lokalen Stromzone im letzten Jahr durchschnittlich mehr als 90 Prozent betragen hat.

Außerdem können solche Anlagen grünen Wasserstoff herstellen, die Strom aus Regionen beziehen, wo die CO2-Emissionen des Netzstroms in der jeweiligen Stromzone einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet. Dies hatte in den letzten Monaten zu einem Streit zwischen Frankreich und Ländern wie Deutschland geführt. Denn damit, so die Annahme, könne Frankreich vorhandenen Strom aus seinen Atomkraftwerken einfach in „grünen“ Wasserstoff gleichsam konvertieren.

Kriterien gelten auch bei Wasserstoff-Produktion in Drittländern

Im Hinblick auf die Anrechnung auf die EU-Ziele für erneuerbare Energien gelten die Anforderungen an die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff sowohl für inländische Produzenten als auch für Erzeuger aus Drittländern, die erneuerbaren Wasserstoff in die EU exportieren. Ein Zertifizierungssystem soll helfen, „dass Erzeuger in der EU oder in Drittländern einfach und leicht nachweisen können, dass sie die Vorschriften des EU-Rahmens einhalten und im Binnenmarkt mit erneuerbarem Wasserstoff handeln können“.

Die Rechtsakte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die zwei Monate Zeit haben, um sie zu prüfen und die Vorschläge entweder anzunehmen oder abzulehnen. Auf Antrag kann der Prüfungszeitraum um zwei weitere Monate verlängert werden.

Wortlaut (PDF, kostefrei, 13 Seiten)
Delegated regulation on Union methodology for RNFBOs

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In Brüssel wurden die Kriterien zur Klassifizierung von „grünem“ Wasserstoff vorgestellt. Das EU-Parlament kann diese nicht verändern, nur ablehnen oder zustimmen. Das Foto zeigt das EU-Parlament in Straßburg. © Europäische Kommission