(Berlin) – Bundestag und Bundesrat haben die Regelungen zur Umsetzung der „EU-Notfallverordnung“ (Verordnung EU 2022/2577) beschlossen. Im Januar hatte bereits das Bundeskabinett dem von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck vorgelegten Entwurf zur Umsetzung der „EU-Notfallverordnung“ zugestimmt.

Damit werden, wie berichtet, die Verfahren zum Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromnetze weiter beschleunigt. Gemeinsam mit der Novelle des Raumordnungsgesetzes wurden entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Windenergie-auf-See-Gesetz, im Energiewirtschaftsgesetz und im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen.

Ausnahmen von Verwaltungsvorschriften

Die EU-Notfallverordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land und auf See sowie für Stromnetze ab einer Leistung von 110 Kilovolt, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Solche Vorhaben erhalten befristet Ausnahmen bei einigen Verfahrensschritten, was den Weg von der Planung bis zur Inbetriebnahme beschleunigt. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erleichterungen profitieren.

Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen erhalten die Initiatoren ein Wahlrecht, um ebenfalls unter weniger strengen Auflagen die Systeme installieren zu können. In ausgewiesenen Gebieten, die bereits eine „Strategische Umweltprüfung“ (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Vorgaben der Vogelschutz-, Flora-Fauna-Habitat- und UVP-Richtlinie werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.

Für Maßnahmen des Repowerings wird die UVP begrenzt. Bei Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter gewissen Umständen gänzlich entfallen. Genehmigungsverfahren für die Installation von definierten Solarenergieanlagen werden auf drei Monate beschränkt. Bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen ist keine UVP nötig. Für Anlagen unter 50 Kilowatt gilt: Wird das Bauvorhaben nicht ausdrücklich abgelehnt, gilt es nach einer Frist von drei Monaten als genehmigt („Genehmigungsfiktion“).

Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 Megawatt werden auf einen Monat begrenzt, bei Erdwärmepumpen auf drei Monate.

Einen Überblick zur Umsetzung der EU-Notfallverordnung gibt es kostenfrei als PDF.

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Die Länderkammer hat die EU-Notfallverordnung gebilligt. © Deutscher Bundesrat / Stefan Kugler